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Ratgeber · zuletzt geprüft Mai 2026 Barrierefreiheit & BFSG

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) für Ordinationen — Was seit dem 28. Juni 2025 verpflichtend ist

Seit dem 28. Juni 2025 ist der European Accessibility Act in Österreich als Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) wirksam. Für Ordinationswebsites bedeutet das: WCAG 2.1 AA ist nicht mehr Empfehlung, sondern Mindeststandard, sobald Online-Terminbuchung oder vergleichbare digitale Dienstleistungen angeboten werden.

Was sich seit dem 28. Juni 2025 geändert hat

Mit dem 28. Juni 2025 wurde der European Accessibility Act (Richtlinie 2019/882) in Österreich als Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) wirksam. Das Gesetz setzt EU-weite Vorgaben um, die zuvor freiwillige Standards waren. Betroffen sind Online-Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — und damit auch Ordinationswebsites, die Online-Buchung, Patientenportale oder vergleichbare Funktionen anbieten.

Für reine Informations-Websites ohne interaktive Dienstleistung gelten die Anforderungen nicht direkt. Trotzdem: Barrierefreiheit ist Best Practice — sie verbessert SEO, erhöht die Nutzungsfreundlichkeit und schließt keine Patient:innen aus, die auf Screenreader oder Tastaturnavigation angewiesen sind.

Wer ist konkret betroffen?

Eine Ordinationswebsite fällt unter das BaFG, wenn sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet. Typische Beispiele aus dem österreichischen Ordinations-Kontext:

  • Online-Terminbuchung über die Website
  • Patientenportal mit Login und Befunddownload
  • Online-Bezahlung für Wahlleistungen oder Selbstzahler-Termine
  • Videosprechstunden-Buchung über die Website

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme nach § 4 BaFG greift bei weniger als 10 Beschäftigten und maximal 2 Mio. Euro Jahresumsatz — viele kleine Ordinationen fallen darunter. Wer als Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Behandler:innen und entsprechendem Personal arbeitet, sollte aber genau prüfen, ob die Schwellen überschritten werden.

WCAG 2.1 AA — die zentralen Anforderungen für Ordinationswebsites

Wahrnehmbarkeit

  • Farbkontrast: Normaler Text mindestens 4,5:1, große Schrift mindestens 3:1.
  • Alternativtexte für alle inhaltsrelevanten Bilder.
  • Untertitel für vorab aufgezeichnete Videos.
  • Inhalte dürfen nicht ausschließlich über Farbe vermittelt werden (z. B. „rot markierte Termine").

Bedienbarkeit

  • Alle Funktionen müssen über die Tastatur bedienbar sein — vom Menü bis zum Kontaktformular.
  • Sichtbarer Fokus-Indikator auf interaktiven Elementen.
  • Keine Inhalte, die schneller als dreimal pro Sekunde blinken (Epilepsie-Risiko).

Verständlichkeit

  • Klare, einfache Sprache — Fachbegriffe nur wo nötig, dann mit Erklärung.
  • Formularfelder mit eindeutigen Labels, Fehlermeldungen klar und hilfreich.

Robustheit

  • Semantisch korrektes HTML — Überschriften-Hierarchie, ARIA-Attribute wo sinnvoll, valide Struktur.

Praktischer Selbsttest in 15 Minuten

  1. Tastatur-Test: Mit der Tab-Taste durch die gesamte Website navigieren. Können Sie alle Menüs, Buttons und Formulare bedienen, ohne die Maus zu benutzen? Ist immer sichtbar, wo der Fokus gerade steht?
  2. Lighthouse-Audit: In Chrome DevTools → Tab „Lighthouse" → „Accessibility" aktivieren → Bericht generieren. Score unter 90 deutet auf Handlungsbedarf hin.
  3. Screenreader-Test: Mit VoiceOver (Mac) oder NVDA (Windows, kostenlos) die Website durchgehen. Verstehen Sie, was vorgelesen wird? Werden Bilder mit sinnvollen Alternativtexten beschrieben?
  4. Kontrast-Check: Mit dem Tool axe DevTools oder dem Contrast Checker von WebAIM stichprobenartig Schrift- und Hintergrundfarben prüfen.

Was kann Praxisflow konkret übernehmen?

Praxisflow baut Ordinationswebsites mit WCAG 2.1 AA als Standard — also nicht nachträglich aufgesetzt, sondern strukturell von Beginn an. Für bestehende Websites bieten wir einen Barrierefreiheits-Audit mit priorisierter Mängelliste und konkrete Umsetzungs-Begleitung. Die Barrierefreiheits-Erklärung erstellen wir gleich mit, sodass alle gesetzlichen Pflichten erfüllt sind.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der Orientierung nach österreichischer Rechtspraxis. Für eine rechtsverbindliche Einordnung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir, das Sozialministeriumservice (SMS) als zuständige Marktüberwachungsbehörde zu kontaktieren oder rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Häufige Fragen

Bin ich als Ordination vom BaFG betroffen?
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt für Anbieter:innen, die bestimmte Online-Dienstleistungen für Verbraucher:innen erbringen — dazu zählt der elektronische Geschäftsverkehr, also Online-Terminbuchung, Patientenportale mit Login oder Online-Bezahlung. Eine reine Informations-Website ohne interaktive Dienstleistung fällt nach derzeitiger Auslegung nicht direkt darunter. Sobald die Ordinationswebsite aber Online-Buchung, Wahlleistungs-Bezahlung oder vergleichbare Funktionen anbietet, sind Sie betroffen.
Gilt die Kleinstunternehmer-Ausnahme?
Ja — Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind nach § 4 BaFG von den Anforderungen ausgenommen, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen. Viele Einzel- und Gruppenordinationen fallen darunter. Auch wenn die Ausnahme greift: Barrierefreie Websites ranken besser in Google und sprechen alle Patient:innen an — der wirtschaftliche Nutzen bleibt.
Was bedeutet WCAG 2.1 AA konkret?
WCAG 2.1 AA umfasst rund 50 Erfolgskriterien. Die häufigsten Stolpersteine auf Ordinationswebsites: Farbkontrast mindestens 4,5:1 für normalen Text, alle Funktionen müssen mit der Tastatur bedienbar sein, Bilder brauchen sinnvolle Alternativtexte (kein „Logo" oder „Bild"), Formularfelder müssen mit klaren Labels verknüpft sein, Videos brauchen Untertitel. Vollständige Konformität wird mit Tools wie axe-core oder Lighthouse geprüft — ein manueller Test mit Tastatur und Screenreader ist Pflicht.
Brauche ich eine Barrierefreiheits-Erklärung?
Ja, wenn Ihre Ordinationswebsite unter das BaFG fällt. Die Erklärung beschreibt, welche WCAG-Kriterien eingehalten werden, welche Inhalte noch nicht vollständig barrierefrei sind, und nennt eine Kontaktstelle für Rückmeldungen von Nutzer:innen. Sie wird typischerweise im Footer verlinkt — analog zu Impressum und Datenschutzerklärung.
Drohen wirklich Strafen?
Ja. Bei Verstößen sieht das BaFG Verwaltungsstrafen vor, die vom Sozialministeriumservice (SMS) als zuständige Marktüberwachungsbehörde verhängt werden können — Höhe je nach Art und Schwere des Verstoßes. In der Anfangsphase steht jedoch die Aufforderung zur Nachbesserung im Vordergrund. Wer offensichtlich keine Anstrengungen unternimmt, riskiert die ernsteren Konsequenzen.

Quellen